Worst of Stelleninserate September: Altersbeschränkungen bei Jugendlichen

Worst of Stelleninserate

In der September-Ausgabe von „Worst of Stelleninserate“ beschäftigt sich die JOBBERIE mit Altersbeschränkungen in Stelleninseraten, die sich explizit an Jugendliche und junge Erwachsene richten. Grundsätzlich gilt, dass Altersbeschränkungen in Stelleninseraten in vielen Fällen diskriminierend sind. Ein Jobinserat, in dem etwa Bewerber:innen zwischen 30 und 40 Jahre alt sein sollten, ohne dass es für diese Alterseinschränkung zweckdienliche, gesetzlich vertretbare Gründe gibt, ist mit ziemlicher Sicherheit eine Diskriminierung.

Bei Jugendlichen ist die Situation etwas komplizierter, da diverse Jugendschutzbestimmungen, das Ausbildungspflichtgesetz (bis 18) und andere Themen eine Rolle spielen können. oesterreich.gv.at fasst die Situation sehr gut zusammen:

Eine Person, die die allgemeine Schulpflicht (das neunte Schuljahr) erfüllt hat und 15 Jahre alt ist, ist nach dem österreichischen Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz kein Kind mehr, sondern eine Jugendliche/ein Jugendlicher (bis zum 18. Geburtstag) und darf prinzipiell arbeiten. Davor gilt das gesetzliche Kinderarbeitsverbot (Ausnahmen gelten beispielsweise für leichte Arbeit im Familienbetrieb). Für ein Lehrverhältnis beträgt das Mindestalter 14 Jahre. Die allgemeine Schulpflicht muss aber jedenfalls beendet sein.

Das Ausbildungspflichtgesetz sieht darüber hinaus vor, dass jede Jugendliche/jeder Jugendliche nach der Pflichtschule verpflichtend an einer weiterführenden Bildung oder Berufsausbildung teilnimmt. („AusBildung bis 18„).

Eine Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ist im Sinne des Ausbildungspflichtgesetzes nur möglich, wenn Jugendliche bereits eine anerkannte Ausbildung aufweisen oder sich die Beschäftigung auf Ferialpraktika begrenzt. Eine grundsätzliche Ausnahme stellt die Lehrlingsausbildung dar. Außerdem ist eine Beschäftigung in Ausnahmefällen möglich, wenn sie als Ergebnis eines Beratungs- und Betreuungsprozesses durch das Arbeitsmarktservice oder das Jugendcoaching als sinnvoll erachtet und in einer Betreuungsvereinbarung bzw. einem Perspektivenplan gemeinsam vereinbart wird.

Nicht jede Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ist automatisch eine verbotene Diskriminierung. In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz Ausnahmen, diese müssen jedoch begründet sein. Anhand von drei Beispielen soll die Situation verdeutlicht werden:

Worst of Stelleninserate Platz 3

Mitarbeiter/in an der Kasse – Supermarkt – mindestens 18 Jahre alt

Inserate aus der Sphäre des Lebensmittelhandels wenden sich in vielen Fällen explizit an Bewerber:innen, die älter als 18 Jahre sind. Es stellt sich natürlich die Frage, ob Mitarbeiter:innen mit 15, 16 oder 17 Jahren nicht auch an der Kasse arbeiten dürfen. Im Rahmen einer Einzelhandelslehre wäre das sogar Pflicht. Beim konkreten Stelleninserat handelt es sich jedoch um eine Aushilfstätigkeit. Ob eine Altersgrenze von 18 Jahren zulässig ist, hängt von den konkreten Anforderungen der Tätigkeit und ihrer sachlichen Rechtfertigung ab. Gründe können z.B. Jugendschutzgesetze oder die noch nicht vollständige Geschäftsfähigkeit sein.

Die Tätigkeit an der Kassa ist grundsätzlich auch für Jugendliche möglich. Eine Altersgrenze von 18 Jahren kann jedoch im Einzelfall sachlich begründet sein, etwa wenn zusätzliche Verantwortlichkeiten oder bestimmte arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen eine Rolle spielen.

Außerdem spielen die Ausbildungsgarantie und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes eine Rolle. Grundsätzlich dürfen Jugendliche laut KJBG an Samstagnachmittagen (13 bzw. 15 Uhr) nicht mehr arbeiten. Der KV für Handel setzt hier eine Ausnahme. Zitat: „Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.. Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.“ [LINK]. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz mit seinen Schutzbestimmungen ist für sich genommen natürlich kein ausreichender Grund, eine Altersbeschränkung einzuführen. Für volljährige Arbeitnehmer:innen gelten die Schutzbestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes nicht, wodurch bestimmte organisatorische Einschränkungen entfallen.

Worst of Stellensinerate platz 2

Zwischen 18 und 29 Jahre alt sein und beim AMS Wien gemeldet

Es gibt Stellen in so genannten SÖB’s (Sozioökonomische Betriebe), die auf spezielle Zielgruppen abzielen. Hier ein Beispiel: „Um bei uns arbeiten zu können, müssen sie zwischen 18 und 29 Jahre alt sein, beim AMS Wien vorgemerkt und die Wiener Mindestsicherung beziehen.“

Zielt ein Programm exakt darauf ab, benachteiligte Altersgruppen am Arbeitsmarkt zu integrieren, ist eine Beschränkung im Inserat vollkommen legitim. Geförderte Stellen oder Umschulungsangebote im Rahmen von AMS-Programmen speziell für ältere Arbeitnehmer (Generation 50+) oder wie im angeführten Beispiel junge Erwachsene, die Mindestsicherung beziehen, dürfen mit einer Altersbegrenzung ausgeschrieben werden.

Worst of Stelleninserate Platz 1

Lehre zum Bürokaufmann / zur Bürokauffrau: Du bist zwischen 16 und 20 Jahre alt

Diese Aussage ist problematisch. Die einzige gesetzliche Voraussetzung für den Beginn einer Lehre ist das Ablegen eines Pflichtschulabschlusses. Die Formulierung „Du bist zwischen 16 und 20 Jahre alt“ schließt sowohl jüngere als auch ältere, grundsätzlich geeignete Personen ausschließen.

  • Eine 15-jährige Person kann nach erfüllter Schulpflicht grundsätzlich eine Lehre beginnen.
  • Auch Personen über 20 können eine Lehre absolvieren. Es gibt bei Lehren keine Altersbeschränkungen.

Die Gleichbehandlungsgrundsätze gelten ausdrücklich auch bei der Ausschreibung eines Lehrplatzes. Bewerber:innen dürfen dort insbesondere nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden.

Generell gilt: Nicht jede Alterseinschränkung in einem Stelleninserat ist unzulässig. Es gibt Fälle, die sehr wohl eine solche Einschränkung zulassen. Solche Ausnahmen beruhen meist auf gesetzlichen Vorgaben, etwa im Bereich des Jugendschutzes Auch bei geförderten Beschäftigungsprojekten, die gezielt bestimmte Altersgruppen unterstützen sollen, können entsprechende Altersgrenzen zulässig sein.

Entscheidend ist immer die Frage, ob das Alter eine wesentliche und sachlich gerechtfertigte Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellt. Bloße Wünsche von Arbeitgeber:innen, etwa ein „junges Team“ oder eine „dynamische Altersstruktur“, stellen nach der Rechtsprechung in der Regel keine ausreichende Rechtfertigung für Altersbeschränkungen dar.


Lesen Sie auch:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert