Ende Juli 2026. Die sogenannten Hundstage stehen vor der Tür und bevor der August die zweite Ferienphase einläutet, wird es wieder einmal Zeit, spannende Stelleninserate unter die Lupe zu nehmen. Wie immer der Hinweis: Es geht nicht darum, Inserent:innen zu diskreditieren, sondern darum, konkrete Beispiele aus dem aktuellen Stellenmarkt zu nehmen und auf bestimmte Themen hinzuweisen. Diesmal werden die Beispiele eher ausführlich aufbereitet, handelt es sich doch auch um arbeitsrechtliche Themen. Das Thema Gehaltsausschreibung haben wir bereits in unterschiedlichen Formen und Ausprägungen behandelt.
Allerdings kommen Verstöße in diesem Bereich besonders oft vor und die Tricks, mit denen die Ausweisung einer klaren Gehaltsuntergrenze umgangen werden soll, können nicht oft genug Thema sein.
Den dritten Platz belegt ein Inserent, der direkt auf der JOBBERIE eine Stellenanzeige posten wollte.

Wieso Selbständigkeit keinen Hinweis auf Vollzeit oder Teilzeit braucht
Das aktuelle Beispiel stammt – wie bereits gesagt – aus einem Inserat, das auf der JOBBERIE – Jobs und mehr gepostet wurde. Der:die Inserent:in wollte eine selbständige Tätigkeit veröffentlichen und klickte beim Anlegen der Art des Dienstverhältnisses „Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung“ oder „Trainee“ an.
Eine selbständige Tätigkeit benötigt keine Angaben wie Vollzeit oder Teilzeit. Das liegt daran, dass diese Bezeichnungen sich auf einen klassischen Arbeitsvertrag im Dauerarbeitsverhältnis beziehen. Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte unterliegen denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Sie haben denselben Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung). Die geringfügige Beschäftigung ist ebenso ein Angestelltenverhältnis mit Besonderheiten. Sie sind meist nur unfallversichert. Der „Freie Dienstnehmer“ ist ein Spezialfall, der an dieser Stelle ausgegliedert bleibt.
Der wichtigste Punkt ist jedoch, was zumindest den Faktor Zeit betrifft, dass Freelancer:innen, Selbständige u.a. ihre Arbeit und auch die Dauer selbst einteilen können. Dies liegt daran, dass bei Werkverträgen typischerweise ein konkreter Erfolg bzw. ein Werk geschuldet wird. Auf den Umstand der freien Zeiteinteilung wollte der:die Inserent:in mit der Auflistung aller möglichen Arbeitsformen hinweisen, aber grundsätzlich reicht es, die Form der Selbständigkeit anzugeben (Werkvertrag, neuer Selbständiger usw.).
Selbständige oder Freelancer:innen (was in Österreich kein arbeitsrechtlich definierter Begriff ist) sind auch nicht Teil der Organisation und müssen in der Regel ihre eigenen Betriebsmittel einsetzen. Dies sind nur einige Unterschiede. Hier ein Überblick.
Angestellt versus Selbständig: die wichtigsten Unterschiede
| Merkmal | Angestellt (Arbeitsverhältnis) | Selbständig (Werkvertrag) |
|---|---|---|
| Arbeitsleistung | Arbeitskraft wird zur Verfügung gestellt | Konkretes Ergebnis/Werk wird geschuldet |
| Weisungen | Arbeitgeber:in bestimmt Was, Wann und Wie | Nur das Ergebnis wird vereinbart, Umsetzung erfolgt eigenständig |
| Arbeitszeit | Vorgegeben | Frei einteilbar |
| Arbeitsort | Oft vorgegeben | Frei wählbar |
| Unternehmerrisiko | Trägt Arbeitgeber:in | Trägt der:die Selbständige:r |
| Einkommen | Gehalt/Lohn | Honorar |
| Urlaub | Gesetzlicher Anspruch | Kein Anspruch |
| Krankenstand | Entgeltfortzahlung | Kein Anspruch auf Fortzahlung |
| Kündigungsschutz | Arbeitsrechtlicher Schutz | Kein arbeitsrechtlicher Schutz |
| Sozialversicherung | Anmeldung durch Arbeitgeber:in bei der zuständigen Kasse | Eigenverantwortliche Versicherung über SVS |
| Haftung für Fehler | Eingeschränkt | Gewährleistungspflicht gegenüber Auftraggeber:in |
| Mitarbeiter:innen beschäftigen | Nicht möglich | Möglich (Angestellte/Subunternehmer:innen) |

„Erfahrung am Arbeitsmarkt“? Wie wird sie bezahlt?
Den zweiten Platz belegt die verpflichtende Angabe des Mindestgehalts. Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie lässt in Österreich noch auf sich warten. Immer mehr Unternehmen, interessanterweise im Sozialbereich, geben auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage eine Gehaltsspanne an und schaffen somit neue Standards für mehr Transparenz. Der Hinweis auf das Mindestgehalt ist – wie es im Inserat heißt – ein „gesetzlich verpflichtender Hinweis“, das Fehlen der Entgelttransparenzrichtlinie im österreichischen Recht ist somit keine Grundlage.
Der einfache Hinweis auf einen Kollektivvertrag ohne genaue Angaben ist irreführend: Wird keine konkrete Gehaltssumme angeführt, sollten zumindest der Kollektivvertrag, die Verwendungsgruppe und die Einstufung genannt werden. Jedoch ist das alles andere als bewerber:innenfreundlich. Die Aussage: „Basierend auf dem kollektivvertraglich vorgeschriebenen Mindestgehalt, orientiert sich das tatsächliche Gehalt für diese Position an der beruflichen Qualifikation sowie an der Erfahrung am Arbeitsmarkt“ ist nicht ausreichend. An dieser Stelle sei noch einmal eine Information der Wirtschaftskammer angeführt:
Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat
- betragsmäßig,
- unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
- ohne anteilige Sonderzahlungen,
unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeiter:innen) zu erfolgen. Die Arbeitgeber:innen können im Stelleninserat auf ihre Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen.
Aber wie wird nun die „Erfahrung am Arbeitsmarkt“ bemessen und wie kann diese – abseits der kollektivvertraglichen Mindesteinstufung – vergolten werden. Das bringt uns zum Thema Vordienstzeiten.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten spielt bei der Einstufung in vielen Kollektivverträgen eine wichtige Rolle. Für HR-Verantwortliche empfiehlt es sich, die relevanten Nachweise bereits im Recruiting- und Vertragsprozess einzuholen und die kollektivvertraglichen Fristen genau zu beachten.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Vordienstzeiten können die Gehalts- oder Lohneinstufung und somit die Vergütungshöhe beeinflussen.
- Angerechnet werden häufig einschlägige Tätigkeiten bei früheren Arbeitgebern, sofern diese als gleichwertig oder ähnlich zur neuen Position gelten.
- Je nach Kollektivvertrag können auch Schul- oder Ausbildungszeiten als Vordienstzeiten berücksichtigt werden.
- Mitarbeitende sollten ihre Vordienstzeiten bereits während der Vertragsverhandlungen bekannt geben und entsprechende Nachweise vorlegen.
- Viele Kollektivverträge enthalten Fristen für die Meldung von Vordienstzeiten. Werden diese versäumt, kann der Anspruch auf Anrechnung verloren gehen.
- Ob eine frühere Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist, richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Kollektivvertrags.
- Auch Beschäftigungszeiten aus Branchen mit anderen Kollektivverträgen können anrechnungsfähig sein und sollten individuell geprüft werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch bei ausländischen Arbeitgebern erworbene Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
- Im öffentlichen Dienst müssen gleichwertige Vordienstzeiten, die innerhalb der EU erworben wurden, bei der Einstufung berücksichtigt werden.
HR-Tipp: Eine frühzeitige und strukturierte Prüfung von Vordienstzeiten schafft Transparenz, reduziert spätere Konflikte bei der Einstufung und stellt die korrekte kollektivvertragliche Eingruppierung sicher,
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Modejob mit „Sexy-Shape-Beratung“
Der erste Platz belegt ein Stelleninserat aus der Modebranche. In einem Inserat werden Verkaufskräfte gesucht. Der Schwerpunkt liegt auf Bademoden und Unterbekleidung. Insbesondere fällt auf, dass die Verkaufskräfte eine „Sexy-Shape-Beratung“ machen sollen. Der Begriff ist laut Internetsuche kein etablierter Fachausdruck. Bewerber:innen wissen möglicherweise nicht genau, welche Tätigkeiten tatsächlich gemeint sind. Vor allem die Tatsache, dass das Unternehmen im selben Inserat „über das Ausmessen der richtigen Größe bis zur Bedienung innerhalb der Kabine“ den Begriff „Sexy-Shape-Beratung“ erklärt, zeigt, dass die Formulierung aus dem Marketing kommt.
Damit nicht genug. Die „Sexy-Shape Beratung“ soll auch innerhalb der Umkleidekabinen stattfinden. Das Unternehmen dürfte davon ausgehen, dass viele Kundinnen eine Beratung durch Frauen bevorzugen. Dies könnte als mittelbare Benachteiligung interpretiert werden, zumal der Rest des Inserats gegendert wurde. Der Hinweis auf die „Sexy-Shape-Beratung“ könnte dazu führen, dass sich männliche Bewerber weniger angesprochen fühlen.
Last but not least: Es könnte der Eindruck entstehen, dass hier versucht wurde, das Stelleninserat mit sexualisierter Sprache „aufzupeppen“. In einem professionellen Stelleninserat wirkt eine solche Begrifflichkeit unnötig sexualisiert, zumal die Autor:innen des Stelleninserats im gleichen Text eine neutrale Umschreibung bereitstellen.
Haben Sie ähnliche Beispiele entdeckt?
Dann schicken Sie uns die betreffenden Stelleninserate oder Links dazu. Vielleicht schaffen sie es in eine der nächsten Ausgaben von „Worst of Stelleninserate“. Wenn Ihnen der Beitrag gefallen hat, freut sich die JOBBERIE über ein Like, einen Kommentar und das Teilen des Artikels mit Ihren Netzwerken.
Quellen:
- Wirtschaftskammer. Beschäftigungsformen. Wesentliche Unterschiede.[LINK]
- Wirtschaftskammer. Angabe des Mindestentgelts im Stelleninserat. [LINK]

