Der Sommer 2026 erweist sich als besonders heiß: Eine Temperaturrekordmeldung jagt die nächste, und bei anhaltenden Tropennächten kühlt es in der Stadt kaum noch ab. Das erschwert die Arbeit vieler Menschen, die entweder im Freien oder in ungekühlten Räumen ihren Dienst verrichten müssen. Auch wenn das Arbeiten bei Hitze gesetzlich geregelt ist, ist ein Mechanismus wie „Hitzefrei“ nicht vorgesehen.
Was regelt die Hitzeschutzverordnung?
Seit 1. Jänner 2026 gelten besondere Schutzpflichten für Arbeiten im Freien, bei denen Beschäftigte Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind. Das betrifft vor allem Arbeitnehmer:innen auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen; für die Umsetzung sind die Arbeitgeber:innen zuständig.
Wichtig: Die Regelung gilt ausschließlich für Arbeiten im Freien. Auch eine Küche kann ein erheblicher Hitzearbeitsplatz sein – sie fällt jedoch nicht unter die Verordnung.
Hitze hat auch eine arbeitsrechtliche Seite
Arbeitgeber:innen müssen die Gefahren beurteilen. Dazu gehören die Messung von Temperatur und UV-Strahlung, die tatsächliche Arbeitsbelastung, die Expositionsdauer sowie die Frage, welche Personen besonders gefährdet sind (z. B. Schwangere, ältere Beschäftigte). Darüber hinaus müssen sie entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen und die Arbeitnehmer:innen informieren.
Mögliche Schutzmaßnahmen sind:
- Arbeitszeiten anpassen
- schwere Arbeiten verlegen
- Beschattung schaffen
- zusätzliche Pausen ermöglichen
- Trinkversorgung sicherstellen
- UV-Schutzkleidung bereitstellen
Arbeitgeber:innen müssen informieren über:
- Risiken durch Hitze und UV-Strahlung
- das Erkennen von Hitzeschäden (mögliche Folgen sind Kreislaufprobleme, Dehydrierung, Hitzekrämpfe, Hitzeerschöpfung und im Extremfall ein lebensgefährlicher Hitzschlag)
- Hitzewarnungen und UV-Index
Wann müssen Maßnahmen umgesetzt werden?
Maßnahmen müssen umgesetzt werden, sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (Gelb) oder höher ausweist. Das entspricht gefühlten Temperaturen zwischen 30 und 34 Grad Celsius. Gelb steht für eine erhöhte Belastung, Orange (ab 35 Grad) für eine starke Hitzebelastung und Rot (ab 40 Grad) für eine außergewöhnliche Hitzebelastung. In den vergangenen Tagen galt in Wien zeitweise Warnstufe Orange, zeitweise Rot.
Ab Warnstufe 2 (Gelb) müssen Arbeitgeber:innen besondere Schutzmaßnahmen treffen:
- kostenloses Trinkwasser oder andere gesundheitlich einwandfreie, alkoholfreie Getränke
- Vorrang für UV-Schutzkleidung und Kopfschutz gegenüber bloßer Sonnencreme
- Schutz von Aufenthaltsräumen und Containern vor Überhitzung
Hier geht es zu den Warnungen der GeoSphere Austria: https://warnungen.zamg.at/wsapp/de/alle/gesamterzeitraum/-114294,151363,916956,640670
Maschinen und Fahrzeuge
Kranführerkabinen müssen grundsätzlich kühlbar sein. Neue selbstfahrende Arbeitsmittel auf Baustellen und in Tagebauen müssen klimatisierte Kabinen haben. Für bestehende Geräte gelten Übergangsregelungen: Kabinen von Maschinen müssen spätestens ab Juni 2027 grundsätzlich klimatisiert sein.
Arbeitsinspektorat kontrolliert
Die neue Hitzeschutzverordnung ist in vielen Unternehmen noch kaum bekannt. Laut Arbeitsinspektorat, das für die Kontrollen zuständig ist, kam es bei mehr als 70 Prozent der rund 2.300 durchgeführten Kontrollen zu Beanstandungen: Entweder wurden die Hitzegefahren nicht ausreichend evaluiert, oder es wurden keine Maßnahmen gesetzt beziehungsweise dokumentiert.
Werden notwendige Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt, können sich Beschäftigte an den Betriebsrat, die Arbeiterkammer oder das zuständige Arbeitsinspektorat wenden.
Gibt es „Hitzefrei“?
Nein. Es gibt in Österreich grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch auf „Hitzefrei“.
Ausnahme Baugewerbe
Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Bauarbeiter:innen, Dachdecker:innen, Gerüstbauer:innen) kann Hitze als Schlechtwetter gelten: Bei Temperaturen über 32,5 °C kann der Arbeitsplatz verlassen werden, wenn kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist (maßgeblich ist die 32,5-Grad-Marke, nicht die Hitzewarnstufe „Gelb“).
Über die Arbeitsunterbrechung entscheidet der:die Arbeitgeber:in. In diesem Fall wird eine Schlechtwetterentschädigung geleistet; diese beträgt 60 Prozent des Stundenlohns und wird über die BUAK abgewickelt.

Büroarbeitsplätze
Für Innenräume gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzes, da die Hitzeschutzverordnung dort nicht greift. Es gibt daher keine strikten Hitzegrenzwerte:
- Büroarbeit: angestrebte Temperatur 19 bis 25 °C
- keine generelle Pflicht zur Installation einer Klimaanlage
- Arbeitgeber:innen müssen dennoch geeignete Maßnahmen gegen Überhitzung ergreifen (Beschattung, Lüftung, Ventilatoren, Getränke usw.)
Kernaussage
Die neue Hitzeschutzverordnung schafft zwar kein „Hitzefrei“, verpflichtet Arbeitgeber:innen aber zu konkreten organisatorischen, technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Freien. Insbesondere ab Warnstufe 2 müssen diese Maßnahmen aktiv umgesetzt werden. Arbeitnehmer:innen dürfen auch bei Hitzerekorden nicht einfach nach Hause gehen oder ihre Arbeitszeiten eigenmächtig verlegen. Der Arbeitsplatz darf nur verlassen werden, wenn eine konkrete gesundheitliche Gefährdung vorliegt.
Quellen:
- https://www.wu.ac.at/forschung/forschungsportal/news/details-news/detail/arbeiten-bei-hitze-rechte-pflichten-und-grenzen
- https://www.orf.at/#/stories/3438280/
- https://www.oegb.at/themen/klimapolitik/klima-und-arbeitsmarkt/hitze-am-arbeitsplatz-rechte-hitzefrei-und-schutzmassnahmen
Quellen:
- https://www.wu.ac.at/forschung/forschungsportal/news/details-news/detail/arbeiten-bei-hitze-rechte-pflichten-und-grenzen
- https://www.orf.at/#/stories/3438280/
- https://www.oegb.at/themen/klimapolitik/klima-und-arbeitsmarkt/hitze-am-arbeitsplatz-rechte-hitzefrei-und-schutzmassnahmen

