(update 29. 12. 25)
Fasching ist kein offizieller Feiertag. Dennoch spielen Opernball, Faschingsmontag- und Dienstag ebenso wie der Aschermittwoch eine wichtige Rolle. Auch Halloween ist zu einer Art inoffizieller Feiertag geworden (ähnlich wie der bereits angesprochene Faschingsdienstag, der 2025 auf den 04. März fällt). Der 31. Oktober gehört mit seinen ganz eigenen Regeln vor allem bei den jüngeren Menschen zum Brauchtum. Dies attestiert sogar der österreichische Gesetzgeber, da das Maskentragen in der Öffentlichkeit an Halloween erlaubt ist (seit 1. Oktober 2017 gilt in ganz Österreich ein Verbot der Gesichtsverhüllung). Auch für Fasching gilt diese Ausnahme (Quelle).
Allerdings handelt es sich in beiden Fällen um keinen offiziellen Feiertag. Trotzdem verkleiden sich immer mehr Mitarbeiter*innen zu Halloween. Beim Fasching ist dies bereits länger Tradition.
Einerseits gibt es Unternehmen, in denen das Verkleiden zum guten Tun gehört. Die Mitarbeiter*innen wollen sich verkleiden und gestalten so ihren Arbeitsalltag etwas bunter. Andererseits gibt es aber auch Unternehmen, die das Verkleiden an Halloween mehr oder weniger als Marketingmaßnahme sehen – in diesen Fällen ist die Halloweenkostümierung vom Unternehmen meist gewünscht und/oder vorgegeben.
Erlaubnis des Unternehmens
Generell kann jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin über sein/ihr persönliches Erscheinungsbild frei entscheiden und genauso generell kann die Firmenleitung jegliche Kostümierung der Mitarbeiter*innen verbieten. Es gibt keine eindeutige Rechtsbestimmung, allerdings wurden bereits einige Gerichtsurteile bezüglich Arbeitskleidung und Bekleidung am Arbeitsplatz gefällt. Auch gelten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
Die WKO lieferte eine Liste mit Bereichen, in denen das Interesse des Arbeitsnehmers oder der Arbeitnehmerin seine / ihre Kleidung frei zu wählen, eingeschränkt wird:
- wenn es der bereits angesprochene Arbeitnehmerschutz verlangt (zum Beispiel auf Baustellen)
- Hygienevorschriften (z. B. in Krankenanstalten, in der Gastronomie etc.),
- bestimmte Vorstellungen vom Erscheinungsbild des/der Arbeitnehmer*in in einer gewissen Branche bzw. einem bestimmten Aufgabenbereich (genannt werden Banken etwa)
- sonstige berechtigte Interessen des/der Dienstgeber*in (die nicht näher ausgeführt werden). (Quelle)
Prinzipiell gilt der Satz, dass Mitarbeiter*innen zwar frei in der Wahl ihrer Bekleidung sind – sofern nicht eine eigene Dienstkleidung ausgegeben wird; sie müssen die Bekleidung jedoch dem Arbeitsplatz „anpassen“.
Bevor man also in einem Halloween-Kostüm erscheinen will, sollte man dies vorher mit dem Arbeitergeber oder der Arbeitgeberin abstimmen.
Was ist wenn ich mich verkleiden muss und es nicht will?
Es gibt einige Jobs, bei denen eine Kostümierung als Dienstkleidung anzusehen ist. Gerade bei Promotionjobs ist dies gerne der Fall. Hier gilt ein Kostüm meist als Arbeitskleidung. Es wird vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich gilt laut Arbeiterkammer: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den/die Arbeitnehmer:in sein. (Quelle)
Weitere Ausnahmen sind:
- Wenn jemand für ein Halloweenfest (oder eine andere Feierlichkeit) im Service eingestellt wird, z. B. bei einem entsprechenden Themenabend, dann kann die Verkleidung auch Bedingung für das Zustandekommen des Dienstvertrages sein.
- Wenn jemand in einem Spezialgeschäft zum Einsatz kommt (bspw. ein Kostümverleih). Auch dann kann eine Verkleidung vom Dienstgeber oder der Dienstgeberin verlangt werden.
Wird eine Kostümierung vom Dienstgeber oder der Dienstgeberin verlangt, so darf diese den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin in keinem Fall lächerlich machen oder entwürdigen. Dies muss absolut erwähnt werden. Über die Persönlichkeitsrechte hinaus verbietet das Gleichbehandlungsgesetz auch jegliche Art der Diskriminierung – etwa aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und der Weltanschauung. So sind Kostüme, die eine Diskriminierung bedeuten anzulehnen. Blackfacing könnte z.B. ein solches Thema sein.
Allgemein gilt jedoch: Verkleidungen sind Vereinbarungssache. Allerdings muss jede*r Mitarbeiter*in für sich entscheiden, ob eine Verweigerung der Kostümierung nicht Auswirkungen auf das Betriebsklima hat.
Interessante(s) Urteil(e)
Generell finden sich in der Judikatur einige Hinweise darauf, dass das Anlegen der Arbeitskleidung in vielen Fällen nicht zur Arbeitszeit gerechnet wird. Ausnahme sind aufwändige Kostümierungen. Hier heißt es in den einschlägigen Gesetzestexten, dass „Konstellationen, in denen dies allenfalls anders zu sehen wäre – etwa die Notwendigkeit einer einen größeren Zeitaufwand erfordernden Kostümierung – müssten behauptet und bewiesen werden.“
Ist die Zeit der Kostümierung / Dienstkleidung Arbeitszeit?
Nun hier gibt es keine generelle Antwort. Es kommt sehr auf die Umstände an. Ein Gerichtsurteil ist jedoch hier sehr deutlich.
Fall 1: Umziehen für den Job = Arbeitszeit?
- Ein Krankenhaus-Betriebsrat klagte gegen das Land Niederösterreich, immerhin Betreiberin von 19 Landeskliniken an 27 Standorten zu diesem Zeitpunkt.
- Es ging um die Frage, ob die Zeit fürs Umziehen und die Wege von der Umkleide zur Station als Arbeitszeit gelten müssen
- Die Mitarbeiter*innen mussten sich im Krankenhaus umziehen, durften die Dienstkleidung nicht mit nach Hause nehmen und sich bereits zu Hause anziehen.
- Das Anlegen und Ablegen der Dienstkleidung musste vor Ort in eigens dafür vorgesehenen Umkleiden passieren. Diese waren teilweise weit von den Arbeitsstationen entfernt
Die Entscheidung:
Der OGH entschied, dass die Umkleidezeiten und damit verbundene Wegzeiten als Arbeitszeit zu werten sind, weil:
- Das Umziehen im Krankenhaus verpflichtend war
- Die Mitarbeiter*innen keinen Einfluss auf den Ort des Umkleidens hatten
- Das Ganze primär im Interesse des Arbeitgebers (Hygiene, Organisation) lag
- Die Mitarbeiter*innen in dieser Zeit nicht frei über ihre Zeit verfügen konnten
Wichtig für die Praxis:
- Nicht jedes Umziehen für die Arbeit gilt automatisch als Arbeitszeit
- Entscheidend ist, ob der/die Arbeitgeber*in den Ort des Umkleidens vorschreibt
- Wenn Mitarbeiter*innen die Dienstkleidung mit nach Hause nehmen und sich zu Hause umziehen dürfen, zählt die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit
Quelle: OGH-Entscheidung vom 17.05.2018, Geschäftszahl 9ObA29/18g
Ein weiterer Fall betrifft zwar weniger ein Dienstverhältnis. Im folgende Fall geht es jedoch um Gleichstellung und Kostümierung. Die JOBBERIE zitiert den Fall aus einer Broschüre der Gleichbehandlungsanwalt in Wien aus dem Jahre 2012 (sic!) (Quelle)
10 % Rabatt für Frauen
Ein Unternehmen, das auf die Ausstattung von Autos und Motorädern spezialisiert ist, wirbt mit
dem Slogan: „Da will jeder Mann Frau sein! – 10 % auf Alles! Aber nur für Frauen! Nur am 8.
März, Weltfrauentag!“ Herr T fühlt sich dadurch benachteiligt und wendet sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Diese weist in einem Interventionsschreiben darauf hin, dass geschlechtsspezifische Vergünstigungen gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
In seiner Stellungnahme weist das Unternehmen den Vorwurf der geschlechtsbezogenen
Diskriminierung zurück. Die Aktion habe einen humorvollen Beitrag zum Weltfrauentag liefern
sollten. Auch habe die Aktion nicht nur für Frauen gegolten. Männliche Kunden, die sich mit
Frauenperücken ausgestattet hätten, wären ebenso in den Genuss der Vergünstigungen gekommen. Perücken wären zu diesem Zweck im Geschäft bereit gelegen, männliche Kunden
hätten aber auch ohne Kostümierung den Rabatt erhalten. Ziel der Aktion sei es gewesen,
überholte Rollenbilder in der Automobilbranche zu hinterfragen und damit emanzipatorische
Ziele zu unterstützen. Der Stellungnahme des Unternehmens sind Fotos von männlichen
Kunden beigelegt, die eine Perücke tragen.Der Beschwerdeführer räumt ein, selbst keine Filiale des Unternehmens aufgesucht zu haben.
Die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Unternehmens kann daher von der Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht weiter geprüft werden.
Hätte es keine Perücken mit entsprechenden Darstellungen gegeben und wäre der Kunde vor Ort gewesen… wer weiß, wie die Sache ausgegangen wäre. Allerdings zeigt das Beispiel, dass Kostümierungen durchaus eine „Wirkung“ haben. In diesem Fall wurde die Ungleichbehandlung durch die Kostümierung (zum Teil) aufgewogen.
P.S: Die oben genannten „Regeln“ und Urteile gelten nicht nur für Halloween, sondern generell, wann es um Kostümierung / Arbeitskleidung am Arbeitsplatz geht.