Frohe Ostern: Arbeiten an den Osterfeiertagen

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(Update: 19. 04. 2025) Der Karfreitag war bis vor einigen Jahren ein evangelischer Feiertag, an dem Mitarbeiter*innen mit einem evangelischen Bekenntnis frei hatten. Ein Urteil des europäischen Gerichtshofs hat diesen gesonderten Feiertag allerdings als diskriminierend gekippt. Der Gedanke ist nachvollziehbar: Alle Arbeitnehmer*innen – egal welcher Religionszugehörigkeit sie angehören – müssen gleich behandelt werden. Der österreichische Gesetzgeber hat den Karfreitag als Feiertag abgeschafft und stattdessen einen „persönlichen Feiertag“ für alle Arbeitnehmer*innen geschaffen. Es handelt sich um einen Urlaubstag, der mit dem/der Arbeitgeber*in vereinbart werden muss.

Allerdings scheint der „Karfreitag“ als persönlicher Feiertag wenig in Anspruch genommen zu werden. Ein Grund mag sein, dass viele Arbeitnehmer*innen gar nicht wissen, dass die Regelung besteht.

Lesen Sie hierzu: Österreichische Lösung, mäßig nachgefragt

Weiterführende Informationen zum „Karfreitag als persönlicher Feiertag“ finden Sie unter:

Wie ist es mit dem Karsamstag?

Der Karsamstag ist kein Feiertag. Er ist wie jeder andere Samstag zu behandeln. Es gibt kein vorzeitiges Ende für die geplante Osterjause und auch keine Feiertagszuschläge – außer der / die Arbeitgeber*in bezahlt diese freiwillig. Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass der Ostersonntag ein Feiertag sei. Dem ist nicht so. Der Ostersonntag ist wie ein ganz normaler Sonntag zu bewerten (das gilt auch für den Pfingstsonntag).

Anders sieht dies für den Ostermontag (und den Pfingstmontag aus). Die Feiertage sind im Arbeitsruhegesetz aufgezählt: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.

Muss man Feiertage einarbeiten?

Nein, das widerspräche dem Sinn eines Feiertages. Besonders aufpassen müssen hier Arbeitnehmer*innen mit flexibler Zeiteinteilung. Wenn Arbeitgeber*innen die Möglichkeit und den Willen haben, werden Sie versuchen die freien Tage auf die Feiertage zu legen. Dies hat für die Betroffenen den Nachteil, nie in den Genuss eines Feiertages zu gelangen und der/die Arbeitgeber*in erspart sich das Feiertagsentgelt. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig.

Bleibt nur noch eines: Die Jobberie wünscht allen User*innen „Frohe Ostern“.

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