Änderungen bei mehrfach geringfügig Beschäftigten

Ab dem 1. April 2024 hat sich bei den „geringfügig Beschäftigen“ einiges geändert. Betroffen sind jene Personen, die parallel mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen. Ab sofort gilt: Wenn das Entgelt der Dienstverhältnisse in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, muss auch Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Wenn ich also zwei geringfügigen Dienstverhältnissen nachgehe und dabei aktuell mehr als 518,44 Euro (Stand: 01.01.2024) im Kalendermonat verdiene, werden die beiden Dienstverhältnisse zusammen gezählt und die Arbeitslosenversicherung ist zu entrichten. Das war bisher nicht der Fall.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer vollversicherten (regulären) Beschäftigung bestehen, unterliegen ab dem 01. April ebenfalls der Arbeitslosenversicherung. Mit anderen Worten: Wenn jemand eine Teilzeitstelle und eine geringfügige Beschäftigung kombiniert, erstreckt sich die Versicherung auf beide Dienstverhältnisse.

Dies hat beträchtliche Konsequenzen: Mehr Menschen werden in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen. Im Februar 2024 wurden in Österreich 340.106 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gezählt. Bisher zahlten mehrfach geringfügig Beschäftigte – sobald sie über die Geringfügigkeitsgrenze kamen – Sozialabgaben und Lohnsteuer, allerdings keine Arbeitslosenversicherung.

Achtung

Um als arbeitslos zu gelten und Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse beendet sein.

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