Firmenweihnachtsfeier: Privatvergnügen oder Pflichtveranstaltung?

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Auch heuer werden die meisten Firmenweihnachtsfeiern online stattfinden oder einfach gestrichen werden (siehe Umfrage am Ende des Beitrages). Auch 2021 wird es keine Weihnachtsfeiern „wie damals“ geben. Sie werden daher kurzerhand ins Netz verlegt oder finden – wenn überhaupt – nur sehr improvisiert statt. Aber wie verhält es sich eigentlich rechtlich mit der Weihnachtsfeier?

Weihnachtsfeier = Arbeitszeit?

Prinzipiell besteht für Mitarbeiter*innen keine rechtliche Verbindlichkeit an einer Weihnachts- oder einer Jahresabschlussfeier teilzunehmen. Dies gilt auch für Termine, die in die Arbeitszeit fallen. Allerdings muss man folgendes beachten: Findet der Umtrunk oder die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, darf man zwar die Feier auslassen, man muss jedoch weiterarbeiten. Anders formuliert: Nur weil die anderen feiern, darf ich noch lange nicht einfach nach Hause gehen. Schließlich handelt es sich um Arbeitszeit, die bezahlt wird.

Dies gilt natürlich nicht, wenn die Feier außerhalb der regulären und vertraglich festgelegten Arbeitszeiten angesetzt wird. Dann ist die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier – juristisch gesehen – eine absolut freiwillige Entscheidung.

Sollte die Feier vor Dienstschluss beginnen und darüber hinaus dauern, ist es natürlich ganz schlechter Stil die Feier als Überstunden zu verrechnen. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier gehört nicht zu jenen Tätigkeiten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldet werden.

Ungeschriebene Gesetze

Allerdings ist es wie so oft im Leben: Gesetzliche Realität und gesellschaftlicher Anspruch sind nicht immer deckungsgleich. Selbst die Arbeiterkammer rät dazu „diplomatisch“ vorzugehen. Man solle „den kleinen Umtrunk mit Vanillekipferln oder die Teilnahme an einer kurzen Weihnachtsansprache keinesfalls aus­zu­schlag­en, wenn Chefin oder Chef während der Arbeitszeit dazu einlädt.“ Es kommt halt wahrscheinlich nicht so gut an, wenn man als einziger demonstrativ am Schreibtisch sitzt, während alle anderen im Nebenzimmer feiern. Die Tipps der AK-Arbeitsrechexpert*innen zeigen, dass die Sache mit der Weihnachtsfeier doch nicht so einfach ist.

Anspruch auf Weihnachtsfeier

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Weihnachtsfeier oder ein Jahresabschlussfest gibt es nicht. Wenn die Unternehmensleitung also beschließt, dass Weihnachtsfeiern gestrichen werden, dann mag dies viele Mitarbeiter*innen schmerzen. Einen rechtlich verbindlichen Anspruch gibt es – wie bereits gesagt – nicht… Selbiges gilt für Firmengeschenke. Das Unternehmen ist in keiner Weise verpflichtet den Mitarbeiter*innen Geschenke zu machen. Ich denke, dass die meisten Mitarbeiter*innen sich trotzdem freuen, wenn der Chef ein paar nette Goodies springen lässt.

In kleineren familiären Unternehmen und Firmen ist es auch üblich den oder die Ehe- resp. Lebenspartner*in zur Weihnachtsfeier einzuladen. Wenn das Unternehmen nun plötzlich beschließt die Einladung ohne „Plus One“ auszusprechen, ist das vielleicht nicht die feine englische Art, aber rechtlich durchaus vertretbar.

Rechtlich nur bedingt vertretbar…

ist es eine Gästeliste für die Weihnachtsfeier anzulegen und dadurch Mitarbeiter*innen auszuschließen. Was ist damit gemeint? Auch bei der Weihnachtsfeier gilt der Gleichbehandlungsgedanke. Es ist durchaus keine Lappalie z.B. nur Vollzeitangestellte zur Feier einzuladen und die gerinfügigen Beschäftigten auszusparen. Das könnte (auch) rechtlich als Diskriminierung aufgefasst werden. Wenn der Betrieb aufrecht gehalten werden muss und somit nicht alle Mitarbeiter*innen an der Feier teilnehmen können, ist dies eine vollkommen andere Situation.

Alkohol bei der Feier

Findet die Weihnachtsfeier in der Dienstzeit statt, kann schon mal ein Alkoholverbot gelten. Es sind die allgemeinen Ordnungsvorschriften des Unternehmens zu berücksichtigen (es sei denn, dass diese außer Kraft gesetzt werden). Bei Feiern außerhalb der Dienstzeit darf das Unternehmen kein Alkoholverbot erlassen.

Achtung auch bei Unfällen! Handelt es sich um eine Feier, die vom Betrieb oder vom Unternehmen veranstaltet wurde, gilt die gleiche Unfallversicherung wie in der normalen Arbeitszeit. Auch der Hin- und Heimweg unterliegt diesem Schutz. Allerdings kann ein Vollrausch oder ein Umweg den Versicherungsschutz außer Kraft setzen.

Schlechtes Benehmen als Entlassunsgrund

Auch wenn das „Come-Together“ am Ende des Kalenderjahres in der Freizeit stattfindet, gelten die allgemeinen Regeln der guten Sitten und des Gesetzbuches. Beleidigungen, sexuelle Belästigungen oder Sachbeschädigungen können sehr wohl arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Der vermeintliche private Charakter der Feier und ein möglicher Alkoholeinfluss sind keine Entschuldigung. Die Weihnachtsfeier findet in einer „Nahebeziehung“ zum Job“ statt. Auch sollte man am nächsten Tag nicht unbedingt „krank“ feiern. Hier empfiehlt sich einen Urlaubstag einzuplanen.


Umfrage: Die Jobberie will es wissen…

Firmenweihnachtsfeier Alkohol
Nicht immer die beste Intention

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