Worst of Stellenangebote – Oktober 2025

worst fo stellenangebote

„Worst of Stellenangebote“ präsentiert echte Stellenanzeigen und Inserate aus dem Netz. Im dritten Beitrag der Serie gibt es eine Neuerung. Die „JOBBERIE – Jobs und mehr“ wählt aus den zahlreichen Beispielen drei aus und vergibt entsprechende Platzierungen.

Es geht nicht darum, Unternehmen, HR-Kolleg*innen oder Personalberater*innen vorzuführen, sondern viel mehr darum, Wissen zu vermitteln, um bessere Stellenangebote zu schreiben. Aus diesem Grund zitiere ich auch nur Bruchstücke aus den Inseraten, damit eine Suche nach dem ausschreibenden Unternehmen zumindest erschwert wird.


Platz Nummer 3: Sind Feen auch männlich?

Worst of Stellenangebote - September 2025 - Platz 1

Folgendes Stellenangebot ist sehr spannend, da es ein Beispiel für „Framing“ darstellt. Gesucht wurde eine „Reinigungsfee (m/w/d) auf geringfügiger Basis.“ Anders formuliert: Das Unternehmen sucht eine:n Mitarbeitende:n für den Bereich Reinigung. Da klingt das Wort „Reinigungsfee“ doch viel verlockender. Der Zusatz (m/w/d) vermeidet ja ganz klar einen Verstoß gegen des Gleichbehandlungsgesetz.

Dennoch muss man aus sprachlicher Sicht von einem weiblichen Framing sprechen. „Framing“ ist eine Technik, die dem Gesagten einen gewissen Rahmen oder eine gewisse Richtung mitgeben soll. Der:die Empfänger:in soll die Wahrnehmung in eine gewünschte Richtung lenken. Bei „Reinigungsfee“ ist es sogar relativ plump. Die „Fee“ ist via Definition weiblich. Es gibt keine männliche Form des Wortes „Fee“. Nun könnte man einwerfen, dass Feen ja keine Menschen sind und somit klassische Geschlechtszuschreibungen nicht funktionieren. So einfach ist es nicht.

Der Online-DUDEN gibt folgende Hinweise: „französisch fée = Fee, Zauberin < vulgärlateinisch Fata = Schicksalsgöttin, Fee, zu lateinisch fatum, Fatum. Darüber hinaus definiert das Wörterbuch die Fee als „schönes, den Menschen meist wohlwollend gegenüberstehendes weibliches Märchenwesen, das mit Zauberkraft ausgestattet ist“. Der DUDEN bestätigt: weibliches Märchenwesen.

Ich nehme an, dass der Ton des Stellenangebots eher flott sein sollte. Wir lesen von einer „Mission“, von einem „Auge für Details“ so dass „kein Krümel“ einem entgeht. Auch wenn das Inserat formal an alle Geschlechter gerichtet wurde, so ist es dennoch ganz klar „weiblich“ geframed.

Man könnte sogar unterstellen, dass die Ausschreibenden sich direkt an weibliche Kandidatinnen wenden und dies – nicht sehr gut – verbergen wollen. Auch so etwas sollte man vermeiden, vor allem weil es gesetzlich in Österreich verboten ist. Ich zitiere §9 Absatz 1 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG). „Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.“

Platz Nummer 2: Wien ist nicht Rum

Worst of Stellenangebote - Oktober 2024 - Platz 2

Bei unserem nächsten Beispiel geht es nicht um Alkohol (Rum). Rum ist – und das ist wichtig – eine Ortschaft in Tirol. Ein Unternehmen sucht eine:n „Frontoffice Mitarbeiter (m/w/x)“. Als Dienstort wird die Bundeshauptstadt „Wien“ ausgelobt. Im Fließtext des Stellenangebots liest man, dass das Team in Rum erweitert wird.

Nun ist die Formulierung zumindest missverständlich. Es könnte sein, dass man als „Frontoffice Mitarbeiter:in“ remote das Team in Tirol unterstützt. Eine andere Möglichkeit wäre schwer möglich, da beide Orte knapp 500 Kilometer voneinander entfernt sind.

Die Remote-Version ist allerdings unwahrscheinlich, da Frontoffice-Mitarbeitende physisch vor Ort arbeiten – und zwar als erste Ansprechperson für Kund:innen und Besucher:innen. Wir können also davon ausgehen, dass es sich um einen klassischen Copy-and-Paste-Fehler handelt. Die Überschrift wurde schnell ausgebessert; der Fließtext nicht.

Platz Nummer 1: Die dreifache Diskriminierung

Worst of Stellenangebote - Oktober 2024 - Platz 1

Das folgende Inserat ist wirklich in jeder Hinsicht spannend. Nicht nur, dass das Unternehmen sich selbst als „human“ bezeichnet, würden die Kriterien im Inserat alle Alarmglocken bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft schrillen lassen. Die Ausschreibung wendet sich an Maler:innen und/oder Oberflächentechniker:innen. In dem kurzen Inserat finden wir insgesamt nicht weniger als drei Diskriminierungen.

  • Diskriminierung 1: Firma sucht zuverlässige Frau
  • Diskriminierung 2: zwischen 47-57 Jahren
  • Diskriminierung 3: Körperlich schlank

Hier muss das Gleichbehandlungsgesetz noch einmal bemüht werden. Es ist nicht erlaubt „nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.“ Dies ist bei einer Farbauftragsarbeit sicherlich nicht der Fall. Auch muss in anderen Bereichen das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach §23 des Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden.

Darüber hinaus wäre es spannend, warum ein derartiger enger Zeitrahmen gesetzt wird, der auch noch auf ältere Mitarbeitende abzielt (47 bis 57). Dadurch werden ja sehr viele potenzielle Bewerbende ausgeschlossen.

Während die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aufgrund des Alters klar auf der Hand liegen, ist eine Diskriminierung aufgrund der Körperlichkeit zumindest wahrscheinlich. Natürlich gibt es gewisse Berufe für die eine gewisse körperliche Konstitution wichtig ist. In Österreich ist eine Diskriminierung wegen körperlicher Merkmale verboten, es sei denn, es gibt ein zwingendes berufliches Erfordernis, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Die Betonung liegt auf zwingend… Nach meiner vorsichitgen Einschchätzung wäre die Einforderung einer „schlanken Statur“ eine Diskriminierung.

Fazit:

Fehler passieren – und es ist auch ok. Allerdings erweisen sich Stellenangebote als eine Art Visitenkarte des Unternehmens. Für viele Bewerber:innen ist das Stellenangebot überhaupt der erste Kontakt mit einem Unternehmen und sollte daher alleine aus Marketinggründen ein wichtiger Bestandteil sein. Fehlerfreie Texte wirken professionell und sorgfältig, was Vertrauen bei Bewerber:innen schafft. Diskriminierungsfreie Stellenanzeigen sind gesetzlich vorgeschrieben, verhindern rechtliche Konsequenzen und fördern bestenfalls ein diverses, faires Arbeitsumfeld, das für die Arbeitskultur immer wichtiger wird.


Lesen Sie auch:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert