Zu Beginn eine redaktionelle Anmerkung zur Umbenennung der Rubrik: „Worst of Stellenangebote“ wird künftig unter „Worst of Stelleninserate“ geführt. Der Grund liegt in einem terminologischen Unterschied, der in der Praxis häufig übersehen wird.
Ein Stellenangebot bezeichnet das konkrete Vertragsangebot, das Bewerber:innen am Ende eines Bewerbungsprozesses unterbreitet wird. Es beschreibt damit eine spezifische Phase des Prozesses. Ein Stelleninserat oder eine Stellenanzeige hingegen ist der öffentlich kommunizierte Text, mit dem der Bewerbungsprozess erst eingeleitet wird. Die Begriffe werden gerne alternativ verwendet, verweisen jedoch – bei genauer Betrachtung – auf sehr unterschiedliche Phasen. Die korrekte Verwendung dieser Begriffe ist ein Zeichen sprachlicher Sorgfalt – und sprachliche Sorgfalt ist eines der zentralen Themen dieser Rubrik.
Inhaltlich bleibt die Rubrik unverändert: Anhand konkreter Stelleninserate werden Probleme, Verbesserungsmöglichkeiten und rechtliche Fragestellungen aufgezeigt. Denn Stelleninserate bewegen sich in einem klar definierten rechtlichen Rahmen – Verstöße können erhebliche Konsequenzen haben. Wir beginnen mit Platz 3.

Platz 3 | Ein Inserat mit mehr Lücken als ein unvollständiges Gebiss
Eine Zahnarztpraxis suchte zur Verstärkung des Teams „eine Assistentin oder einen Lehrling“. Das Inserat wies zwei wesentliche Mängel auf.
Rechtlicher Mangel: Die Formulierung „eine Assistentin“ schränkt die Bewerbung auf weiblich gelesene Personen ein. Dies verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Stelleninserate müssen grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert sein, sofern das Geschlecht keine berufsbedingte Voraussetzung darstellt.
Inhaltlicher Mangel: Es bleibt unklar, ob eine fertig ausgebildete Fachkraft, eine auszubildende Person oder beide gesucht werden. Hinzu kommt, dass zentrale Angaben wie das Stundenausmaß und wichtige Rahmeninformationen vollständig fehlen.
Empfehlung: Werden zwei unterschiedliche Positionen ausgeschrieben, empfiehlt es sich, entweder zwei separate Inserate zu verfassen oder im Inserat eine klare Trennung vorzunehmen. Beispiel: „Als Assistent:in verfügen Sie über …“ bzw. „Als Lehrling bringen Sie mit …“ Jedes Anforderungsprofil muss eigenständig und vollständig beschrieben werden. Zudem sollten die gesetzlichen Regelungen klar befolgt werden.

Platz 2 | Sonnenschein inklusive – Arbeitsrecht leider nicht
Eine Freizeiteinrichtung schrieb eine Stelle mit den Aufgaben Unterweisung, Kassieren und Aufsicht aus. Entlohnung: 10 € pro Stunde. Die Stelle wurde als Nebenbeschäftigung deklariert. Das Inserat enthielt den Hinweis, dass ausschließlich bei Schönwetter gearbeitet werden würde. Angaben zur Beschäftigungsform fehlten vollständig.
Dieser Hinweis wirft grundlegende arbeitsrechtliche Fragen auf, die im Inserat – und vor Beschäftigungsbeginn – dringend zu klären sind:
- Welche Beschäftigungsform liegt vor? Handelt es sich um eine fallweise Beschäftigung, einen freien Dienstvertrag oder einen Werkvertrag? Jede dieser Formen hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen für beide Seiten.
- Wie wird Arbeitsbereitschaft geregelt? Wenn die Arbeit von der Witterung abhängt, stellt sich die Frage, ob Mitarbeitende auf Abruf verfügbar sein müssen – etwa wenn der Vormittag verregnet und der Nachmittag sonnig ist. Ist dies als Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft vorgesehen? Beide Modelle unterscheiden sich rechtlich erheblich, insbesondere hinsichtlich der Vergütungspflicht.
- Wie wird Bereitschaft entlohnt? Auch Bereitschaftszeiten können vergütungspflichtig sein.
Zum Vergleich: In der österreichischen Baubranche ist die witterungsbedingte Arbeitsunterbrechung durch die Schlechtwetterregelung klar geregelt. Zuständig ist die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), die Schlechtwetterentschädigungen bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (Starkregen, Schnee, Kälte) vorsieht. Hier gibt es sogar ein eigenes Gesetz: Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG). Für andere Branchen existieren solche Regelungen häufig nicht – umso wichtiger ist eine klare vertragliche Vereinbarung.
Weiterführende Informationen zur Unterscheidung von Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft bietet die Wirtschaftskammer Österreich.

Platz 1 | Das Phantom der Sozialwirtschaft
Den ersten Platz belegt ein Inserat aus der Sozialwirtschaft, das so wenige relevante Informationen enthält, dass es den Mindestanforderungen an ein seriöses Stelleninserat nicht genügt. Auffällig ist, dass das Inserat offenbar anonymisiert werden sollte. Das Ziel ist legitim – jedoch darf die Anonymisierung nicht auf Kosten der inhaltlichen Mindeststandards gehen.
Das Inserat weist folgende Mängel auf:
Fehlende Gehaltsangabe: Die Formulierung „nach branchenüblichem Kollektivvertrag“ ist nicht ausreichend. Im Sozialbereich existieren mehrere Kollektivverträge – darunter der SWÖ-Kollektivvertrag. Bewerber:innen haben ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, welcher KV konkret zur Anwendung kommt und in welche Verwendungsgruppe die Stelle eingestuft ist.
Unzureichende Organisationsbeschreibung: Die Bezeichnung „Sozialer Verein“ ohne ergänzende Informationen gibt Bewerber:innen keinerlei Orientierung. Auch bei anonymisierten Inseraten sollten allgemeine Angaben zur Größe, zum Tätigkeitsfeld oder zur regionalen Ausrichtung der Organisation gemacht werden.
Private E-Mail-Adresse als Kontakt: Die Verwendung einer privaten E-Mail-Adresse als Bewerbungskontakt ist aus mehreren Gründen problematisch: Sie erweckt den Eindruck mangelnder Professionalität, und sie wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Bewerbungsunterlagen enthalten sensible personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung klare Regelungen gelten. Ein Datenschutzhinweis ist daher verpflichtend anzuführen – was bei einer privaten Adresse kaum korrekt umsetzbar ist.
Widerspruch durch Nennung der Ansprechperson: Wird gleichzeitig der Name einer Ansprechperson genannt, konterkariert dies die beabsichtigte Anonymität des Inserats.
Anonym Stelleninserate, aber seriös – so funktioniert’s
Wer eine Stelle diskret ausschreiben möchte, hat zwei professionelle Möglichkeiten:
1. Inbox-Service über eine Personalberatung:
Spezialisierte Personalberatungen bieten sogenannte Briefkasten- oder Inbox-Services an. Dabei werden Bewerbungen über die Personalberatung entgegengenommen, gesammelt und an das Unternehmen weitergeleitet. Der Auftraggeber bleibt nach außen anonym. Dieses Modell empfiehlt sich insbesondere dann, wenn eine Position diskret nachbesetzt werden soll.
2. Chiffre-Anzeige über eine Jobbörse:
Bei einer Chiffre-Anzeige wird das Unternehmen nicht namentlich genannt. Stattdessen wird ein Code – die Chiffre – verwendet, über den Bewerbungen an das jeweilige Medium gerichtet werden. Das Medium leitet die Unterlagen anschließend an den Auftraggeber weiter. Dieses Verfahren ist etabliert und bietet eine einfache Möglichkeit zur anonymen Ausschreibung. Solche Inserate bietet auch die JOBBERIE – Jobs und mehr an.
In beiden Fällen gilt: Die inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Stelleninserat – korrekte Gehaltsangabe, Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Beschäftigungsform und ein Datenschutzhinweis – bleiben auch bei anonymisierten Inseraten uneingeschränkt gültig.

