Was ist neu 2026: Arbeitsrechts,- Sozialrechts – und Steuerrechtsänderungen

Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht Österreich 2026

2026 bringt Österreich Änderungen in Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht: Wien erhöht den Beitrag zur Wohnbauförderung, die SV-Anmeldung wird verpflichtend um die Angabe der Arbeitszeit erweitert, der Zuverdienst zu Arbeitslosengeld wird eingeschränkt, es gibt neue Entgelttransparenzregeln (EU-weit).

Die „JOBBERIE – Jobs und mehr“ hat die wichtigsten Neuerungen zusammen getragen und durch Links zu früheren Beiträgen zum jeweiligen Thema zusammengestellt. Alle Angaben sind ohne Gewähr und Anpruch auf Vollständigkeit.


Ab 1. Jänner 2026 treten in Österreich zahlreiche wichtige Neuerungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht in Kraft. Diese Übersicht fasst alle wesentlichen Änderungen strukturiert zusammen.

1. Transparenz und Arbeitszeit

Angabe der Normalarbeitszeit bei Sozialversicherungsanmeldung

Ab 1. Jänner 2026 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung neuer Mitarbeiter zur Sozialversicherung verpflichtend die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit angeben. Diese Regelung dient der Transparenz und ermöglicht es Beschäftigten, besser nachzuvollziehen, wie viele Stunden sie offiziell angestellt sind und wie ihr Lohn sowie andere Ansprüche berechnet werden.

Wichtige Details:

  • Nur die Wochenarbeitszeit ist anzugeben, nicht die tägliche Arbeitszeit
  • Änderungen müssen nicht nachgemeldet werden
  • Falschangaben können als Ordnungswidrigkeit nach § 111 ASVG geahndet werden (Geldstrafe zwischen 730 und 2.180 Euro)
  • Zur besseren Kontrolle der gemeldeten Arbeitszeiten müssen Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen eine Abschrift der SV-Anmeldung aushändigen.
  • Die verpflichtende Meldung dient AUCH statistischen Zwecken als Entscheidungsgrundlage für die Politik

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz

Bis spätestens 7. Juni 2026 muss Österreich die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz umsetzen. Ziel ist die Beseitigung des Entgeltgefälles zwischen Frauen und Männern. Eine einfache Angabe des Mindestgehalts in Stellenangeboten ist dann nicht mehr ausreichend.

Kernpunkte:

  • Das Einstiegsentgelt oder die Entgeltspanne muss für die ausgeschriebene Stelle in Stellenausschreibungen oder vor dem Vorstellungsgespräch angegeben werden – auf jeden Fall vor dem Vertragsabschluss
  • Bewerber*innen dürfen nicht mehr nach früheren Entgelten gefragt zu werden
  • Beschäftigte haben das Recht zu erfahren, was ihr Unternehmen für vergleichbare Tätigkeiten zahlt
  • Verschwiegenheitsklauseln über Einkommen sind nicht mehr zulässig
  • Beschäftigte dürfen offen über ihr Einkommen sprechen
  • Unternehmen müssen Unterschiede in der Bezahlung erklären können
  •  Berichtspflichten: ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Berichte über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle vorlegen (Entgeltberichte).
  • Der nationale Gesetzesentwurf steht noch aus, Unternehmen sollten sich jedoch frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen
  • Wird im Bericht ein Entgeltgefälle von mehr als 5 % festgestellt, das nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden kann, müssen Maßnahmen in Form einer gemeinsamen Entgeltbewertung zusammen mit den Arbeitnehmervertreter:innen durchgeführt werden

Umsetzungsfrist: 7. Juni 2026. Hier geht es zum Text der EU-Richtlinie.

2. Freie Dienstnehmer:innen

Neue Kündigungsregelungen

Erstmals werden gesetzliche Kündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse eingeführt. Freie Dienstnehmer:innen werden dadurch echten Arbeitnehmern rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Kündigungsfristen:

  • 4 Wochen in den ersten beiden Dienstjahren
  • 6 Wochen ab Beginn des dritten Dienstjahres
  • Kündigung zum 15. oder Monatsletzten möglich
  • Im ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden, in der das Dienstverhältnis sofort beendet werden kann

Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherte freie Dienstnehmer:innen. Ausführlichere Informationen finden Sie in folgendem Beitrag:

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen

Künftig können Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer:innen abgeschlossen werden. Es ist ebenfalls möglich, sie in bestehende Kollektivverträge einzubeziehen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

Regelbare Bereiche:

  • Mindeststandards beim Entgelt
  • Anspruch auf Mindeststundensätze
  • Entgeltfortzahlungen im Krankenstand
  • Aufwandersatz

Freie Dienstnehmer:innen müssen im Dienstzettel über die für sie geltenden Regelungen informiert werden. Die Mindestinhalte des Dienstzettels wurden erweitert und umfassen künftig auch kollektivrechtliche Regelungen (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif), sofern anwendbar.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026. Link zum Bundesgesetzblatt: BGBLA_1_75

3. Geringfügige Beschäftigung

Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG wird für 2026 nicht angepasst und bleibt wie 2025 bei 551,10 Euro pro Monat. Allerdings steigt die Höchstbemessungsbeilage (ASVG) auf 6.930 € monatlich (bzw. 97.020 € jährlich). Achtung: Die viele KV-Löhne steigen mit 01. 01. 2026, dadurch kann es zu einem Wechsel in die Vollversicherungspflicht kommen.

ACHTUNG: Checken Sie Ihren Vertrag. Führt eine mögliche KV-Erhöhung dazu, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, wechseln Sie automatisch in eine vollversicherungspflichtige Teilzeit.

Mehrfach geringfügig Beschäftigte – Neue Regelungen

Die Arbeitslosenversicherungspflicht für Dienstnehmer:innen und freie Dienstnehmer:innen, die doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind, wird neu geregelt.

Kernpunkte:

  • Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch mehrere geringfügige Beschäftigungen unterliegen Beschäftigte der Arbeitslosenversicherungspflicht. Dies war bisher nicht der Fall
  • Es gelten die Sonderbestimmungen für mehrfach geringfügig Beschäftigte nach den §§ 471f bis 471m ASVG
  • Geringfügige Beschäftigungen neben einem vollversicherten Dienstverhältnis unterliegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht
  • Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen bleibt die Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversichunger bestehen
  • Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind sämtliche geringfügigen Dienstverhältnisse zu beenden, Allerdings gibt es Ausnahmen für Menschen, die bereits Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

Geringfügiger Zuverdienst während Arbeitslosigkeit

Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann ab 2026 nicht mehr ohne weiteres einen geringfügigen Nebenjob ausüben, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gefährden.

Ausnahmen gelten für:

  • Personen, die bereits lange arbeitslos sind ( das sind Personen, die mindestens 365 Tage im Leistungsbezug stehen. Sie fürfen eine geringfügige Beschäftigung max. 26 Wochen aufnehmen)
  • Personen über 50 Jahre
  • Bereits begonnene geringfügige Beschäftigungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit
  • Sollten Sie in einer durch das AMS geförderten Ausbildung sein und ausbildungsbezogen geringfügig arbeiten (müssen), sprechen Sie am besten mit Ihrem:Ihrer Berater:in.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

4. Weiterbildung

Neue Weiterbildungszeit statt Bildungskarenz

Die bisherige Bildungskarenz wird durch eine neue Weiterbildungszeit ersetzt. Die Abwicklung erfolgt im Rahmen einer AMS-Förderung (Weiterbildungsbeihilfe) mit einem Budgetrahmen von 150 Millionen Euro. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung besteht kein Rechtsanspruch mehr.

Voraussetzungen:

  • Mindestens 12 Monate beim aktuellen Arbeitgeber gearbeitet
  • Verpflichtende Beratung beim AMS vor Antragstellung
  • Dokumentation der Bildungsmaßnahme und des Erfolgs durch Erfolgsnachweise (20 ECTS Punkte / 16 ECTS-Punkte bei Betreuungspflichten)
  • Strengere Zugangsvoraussetzungen, insbesondere für Personen mit abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium
  • für Hochschulausbildungen und für Lehrprogramme die zu die zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, kann die Beihilfe ebenfalls gewährt werden
  • Nicht unmittelbar nach der Elternkarenz nutzbar

Arbeitgeber:innenbeteiligung:

  • Ab einem Einkommen von 3.255 Euro brutto (halbe Höchstbeitragsgrundlage) müssen sich Arbeitgeber:innen mit 15 Prozent am Gehalt zu beteiligen.

Teilzeitvariante:

  • Weiterbildung in Teilzeit möglich
  • Arbeitszeit kann um 25-50% reduziert werden
  • Mindestens 10 Wochenstunden müssen erhalten bleiben
  • Reduzierte Beihilfe und weniger geforderte Wochenstunden bzw. ECTS

Die nähere Ausgestaltung erfolgt in einer Richtlinie des AMS. Ziel ist die Erhöhung der Treffsicherheit und die bessere Erreichung von Personen mit geringeren formalen Qualifikationen.

Voraussichtliches Inkrafttreten: 1. Halbjahr 2026. Link zum Gesetzestext: BGBLA_2025_I_76. Hier finden Sie alle Informationen auf den Seiten des AMS

5. Pension und Altersteilzeit

Neue Teilpension

Erstmals können ältere Arbeitnehmer:innen, die bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige oder reguläre Pension haben, ihre Arbeitszeit freiwillig und flexibel reduzieren und gleichzeitig eine anteilige Pension beziehen.

Die Teilpension ermöglicht eine flexible Kombination aus Arbeit und vorzeitiger Alterspension –bisher nur bei geringfügiger Beschäftigung möglich. Ein Teil des Pensions­kontos wird geschlossen und als Teilpension ausgezahlt. Der Rest bleibt offen und wird weiter mit Beiträgen und Versicherungsmonaten befüllt.

Voraussetzungen:

  • Anspruch auf Alterspension (auch vorzeitige) muss bestehen
  • Arbeitszeitreduktion zwischen 25 und 75 Prozent
  • schriftliche Vereinbarung mit dem:der Arbeitgeber:in erforderlich und Antrag bei der PV
  • Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
  • Die Teilpension kann auch über das Regelpensionsalter hinaus bezogen werden

Wahlmöglichkeit: Berechtigte können künftig zwischen Pensionsantritt, Aufschub oder Teilpension wählen.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026. Hier finden Sie weitere Informationen, sowie Berechnungsmodelle…

Verschärfung der Korridorpension

Die Zugangsvoraussetzungen zur Korridorpension werden schrittweise verschärft.

Änderungen:

  • Antrittsalter steigt vom vollendeten 62. Lebensjahr auf 63 Jahre
  • Erforderliche Versicherungszeit steigt von 40 auf 42 Jahre (480 auf 504 Monate)
  • Anhebung erfolgt schrittweise pro Quartal um zwei Monate in moderatem Verlauf
  • Betrifft Geburtsjahrgänge ab 1964

Übergangsregelungen:

  • Für Personen mit bereits vor dem 1. April 2025 wirksam gewordener Altersteilzeitvereinbarung bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar
  • Gleiches gilt für Überbrückungsbezieher nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026. Alle weiteren Infos zur Korridorpension finden Sie hier

Reform der Altersteilzeit

Die geförderte Altersteilzeit wird grundlegend reformiert.

Wesentliche Änderungen:

  • Maximale Laufzeit wird schrittweise von fünf auf drei Jahre verkürzt (ab 2029)
  • Für die Jahre 2026 bis 2028 gelten Übergangsbestimmungen – die Altersteilzeit wird reduziert. Ab dem Jahr 2029 beträgt die Höchstdauer der Altersteilzeit dann 3 Jahre.
  • Altersteilzeit kann künftig nur noch vor der Korridorpension oder vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen werden
  • Ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf Teilpension entfällt das Altersteilzeitgeld grundsätzlich
  • Erforderliche Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung werden schrittweise von 780 auf 884 Wochen erhöht
  • Bei Aufnahme einer weiteren Beschäftigung während der Altersteilzeit entfällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Keine Möglichkeit der Nebenbeschäftigung.

Hier geht es zum Altersteilzeitrechner der Arbeiterkammer.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

6. Schwerarbeitsverordnung für Pflegeberufe

Erweiterung der Schwerarbeitsverordnung

Ab 2026 gelten grundsätzlich alle Bereiche der berufsbedingten Pflege und Betreuung als Tätigkeiten unter besonders belastenden Bedingungen.

Betroffene Berufsgruppen: Alle Berufsgruppen, deren Ausbildung eines der Berufsbilder nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) umfasst:

  • Pflegeassistenz
  • Pflegefachassistenz
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege

Voraussetzungen:

  • Die Pflegetätigkeit muss überwiegend (mehr als 50% der Arbeitszeit) im unmittelbaren Kontakt mit betreuten Personen erfolgen – i.e. mindestens 10 Jahre in den letzten 20 Versicherungsjahre oder 120 Schwerarbeitsmonate bei 250 Versicherungsmonaten
  • Überwiegen administrative Aufgaben, liegt keine Schwerarbeit vor
  • Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte
  • Ob Anspruch auf eine Schwerarbeitspension haben, wird von der Pensionsversicherung in einem Verfahren festgestellt.
  • Auch in der Schwerarbeitspension ist ein Zuverdienst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung möglich.

Schwerarbeitsmonat: Ein Monat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn die Tätigkeit mindestens 15 Tage bzw. 12 Schichttage im Zweischichtbetrieb ausgeübt wird. Eine Schicht, die über die Grenze zweier Kalendertage hinausgeht, gilt als ein Tag im Schichtdienst.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

7. Sozialversicherung / Abgaben

Anhebung des Service-Entgelts für die e-Card

Das jährliche Service-Entgelt für die e-Card wird 2026 erhöht.

Details:

  • Für das Kalenderjahr 2026 beträgt das Service-Entgelt 25 Euro
  • Fälligkeit: 15. November 2025
  • Der Betrag wird ab 1. Jänner 2026 jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG valorisiert

Wichtige Änderung für Pensionisten:

  • Ab 2026 sind Pensionist:innen nicht mehr von der Entrichtung des Service-Entgelts ausgenommen
  • Die erstmalige Zahlung für Pensionist:innen wird am 15. November 2026 für das Kalenderjahr 2027 fällig

Befreiung: Personen, die nach den Richtlinien des Dachverbands von der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch weiterhin vom Service-Entgelt befreit.

Inkrafttreten: 1. Juli 2025

Wohnbauförderungsbeitrag in Wien steigt

Diese Abgabe haben viele wahrscheinlich nicht auf dem Schirm. Wien erhöht als erstes Bundesland den Wohnbauförderungsbeitrag. Er ist eine lohnabhängige Abgabe. Die Abgabe wird im Normalfall gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen. Die Abgabe wird zur Hälfte von den Dienstgeber:innen und zur anderen Hälfte von den Dienstnehmer:innen erhoben.

Für die Einhebung von den Dienstgeber*innen und die Abfuhr an das Bundesland sind in den meisten Fällen die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung (zum Beispiel WGKK, BVA, VAEB, VAN, Betriebskrankenkassen) verantwortlich.

Folgende Personen müssen keinen Wohnbauförderungsbeitrag bezahlen:

  • Lehrlinge
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Freie Dienstnehmer*innen
  • Hausbesorger*innen
  • Bestimmte Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaftsbetrieben
  • Bestimmte Beschäftigte von ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden
  • Sonderzahlungen
  • Details dazu finden Sie im § 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018.

Wien erhöht die Beiträge ab 1. Jänner 2026 vor

  • Erhöhung von 1% auf 1,5%
  • Arbeitnehmer:innenanteil: 0,75%
  • Arbeitgeber:innenanteil: 0,75%
  • Arbeitnehmer:innenanteil zur Sozialversicherung in Wien erhöht sich auf 18,32%
  • Gesamtbeitragssatz (inkl. Arbeitgeber:innenanteil) steigt auf 21,23%

Betroffene: Arbeitnehmer:innen, die bei der ÖGK-Landesstelle Wien angemeldet sind

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

8. Steuerliche Änderungen

Pendler:inneneuro wird deutlich erhöht

Der Pendler:inneneuro wird ab Jänner 2026 signifikant angehoben und bietet damit eine spürbare steuerliche Entlastung für Pendler:innen.

Erhöhung:

  • Von bisher 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer
  • Gilt für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Automatische Berücksichtigung über die Lohnverrechnung, sofern ein gültiger Pendler:innenausdruck (Pendler:innenrechner) vorliegt

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

Sachbezugszinssatz für Arbeitgeber:innendarlehen

Das Bundesministerium für Finanzen hat den Sachbezugszinssatz für Arbeitgeber:innendarlehen und -vorschüsse für 2026 auf 3% festgelegt.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

Barwertfreigrenze für Pensionsabfindungen

Die Barwertfreigrenze nach dem Pensionskassengesetz (PKG) steigt 2026.

Details:

  • Neue Grenze: 16.500 Euro (2025: 15.900 Euro)
  • Liegt der Barwert unter dieser Grenze, kommt der Hälftesteuersatz (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG) zur Anwendung
  • Bei Überschreitung erfolgt die volle Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG

Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

Lohnsteuerfreie Mitarbeiter:innenprämie (2025)

Für das Jahr 2025 gilt eine Sonderregelung für Zulagen und Bonuszahlungen.

Details:

  • Zulagen und Bonuszahlungen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen sind bis 1.000 Euro lohnsteuerfrei
  • Gilt für Zahlungen im Jahr 2025

Inkrafttreten: 1. Juli 2025

Halbierung des Kilometergeldes für Fahrräder und Motorräder (2025)

Das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder wurde bereits ab 1. Juli 2025 reduziert.

Änderung:

  • Senkung von 0,50 Euro auf 0,25 Euro pro Kilometer
  • Auf Reisebewegungen aufgrund vor dem 1. Juli 2025 erteilter Dienstaufträge ist bis zum 30. Juni 2025 weiterhin 0,50 Euro anzuwenden

Inkrafttreten: 1. Juli 2025


Zusammenfassung

2025 und 2026 bringen umfassende Veränderungen im österreichischen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht. Besonders bedeutend sind die Stärkung der Rechte freier Dienstnehmer, die neue Weiterbildungszeit, die Reform der Pensions- und Altersteilzeitregelungen sowie die bevorstehende Umsetzung der EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut machen, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.


Quellen

  1. Arbeiterkammer Wien: „Was sich 2026 für Arbeitnehmer:innen ändert“ (Peter Leinfellner)
  2. Grant Thornton Austria: „Arbeits- und Sozialrechtsänderungen 2026: Das Wichtigste im Überblick“ (Mag. Michael Koehler, Madeline Brabenetz, 13. November 2025)
  3. Deloitte Österreich: „Checkliste: Arbeitsrechtliche Änderungen 2026“ (Stefan Zischka, 4. Dezember 2025)
  4. Zusätzliche bereitgestellte Informationen zu spezifischen Regelungen

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