Worst of Stellenangebote Februar 2026 – Fernbedienung und Nettolohnvereinbarung

worst fo stellenangebote

Der Fasching ist vorbei und der Februar neigt sich seinem Ende zu. Es ist also Zeit für eine weitere Ausgabe unserer „Worst of Stellenangebote“. Wie in den Monaten zuvor, dient die „Prämierung“ dazu, anhand von praktischen und realen Beispielen über Stellenanzeigen zu sprechen. Ob kleine Hoppalas oder regelrechte Diskriminierung.

Die ausgesuchten Beispiele wurden realen Stellenangeboten entnommen und liefern uns das richtige Anschauungsmaterial für bessere Stellenangebote. In dieser Ausgabe berühren wir auch arbeitsrechtliche Themen wie die Nettolohnvereinbarung.

Wir beginnen wie gewohnt mit …

Platz 3: Arbeiten mit oder ohne Fernbedienung

Worst of Stellengesuche - Platz 3

Internationalen Konzerne verfassen die Inserate oft in Englisch und schalten diese dann in der lokalen Landessprache. Aus Kostengründen kommen meistens Übersetzungsprogramme zum Einsatz. Das kann zu kleinen Schnitzern und holprigen Übersetzungen führen, trotz der riesigen Fortschritte, die LLM machen.

Folgendes Stellenangebot eines amerikanischen Konzerns, das ins Deutsche übersetzt wurde, ist ein schönes Beispiel dafür, dass übersetzte Inserate vielleicht noch einmal gecheckt werden sollten.

  • Unternehmen: XXX
  • Beschäftigungsart: Vollzeit
  • Arbeitnehmeruntertyp: Regular
  • Geplante Wöchentliche Arbeitsstunden: 38.5
  • Veröffentlichungsenddatum: Februar 2026
  • Fernbedienung: Nein
  • Ort:  Vienna

Besonders schön finde ich die Bezeichnung: „Arbeitnehmeruntertyp: Regular“… Was genau ein ‚regulärer Arbeitnehmeruntertyp‘ sein soll, bleibt offen. Wahrscheinlich geht es um eine Festanstellung. Es drängt sich jedoch die Frage auf, ob es auch einen Arbeitsnehmerobertyp, der – frei nach Hans Krankl – „irreregulär“ ist, gibt?

Aber noch schöner ist, dass es bei besagtem Job keine Fernbedienung gibt. Hier wurde das Wort „Remote“, das es auch mittlerweile in deutschsprachige Stellenanzeigen geschafft hat, übersetzt. Die Übersetzung ist korrekt, aber im Kontext einer Stellenausschreibung unpassend. Und da wir schon beim I-Tüpfelreiten sind: Bei „Vienna“ denkt natürlich niemand, der die österreichischen Inserate des Konzerns checkt, dass es auch in Amerika ein „Vienna“ gibt. Vienna ist am bekanntesten als eine Stadt im Fairfax County, Virginia, USA, die in der Nähe von Washington, D.C. (weniger als 1 Stunde Fahrtzeit) liegt.

Tipp: Wenn Sie ein Stellenangebot von einer Software übersetzen lassen, nutzen Sie eine zweite Software und lassen das übersetzte Inserat in die Muttersprache zurückübersetzen. Wenn dann „komische“ Redewendungen oder Formulierungen zu finden sind, sollten Sie den Text checken lassen. Noch besser ist es eine*n Kolleg*in mit sehr guten Fremdsprachenkenntnissen zu Rate zu ziehen. Mein Lieblingsbeispiel einer Falschübersetzung ins Französische ist übrigens: „Ein Gewitter ist im Anzug – un orage est dans le costume.“


Platz 2: Gute Laune Pflicht!

Worst of Stellenangebote Platz 2

Platz 2 ist eine Premiere. Das folgende Bild ist ein Aufnahme eines Aushangs in einem Wiener Geschäft. In digitalen Zeiten ist es mittlerweile sehr ungewöhnlich, solche Aushänge im Einzelhandel zu finden. Sie kommen jedoch noch immer vor und entsprechen so gar nicht dem ideal eines Stelleninserats. Allerdings ist das „Anforderungsprofil“ doch bemerkenswert. „Erfahrung von Vorteil – gute Laune Pflicht!“ wirkt etwas befremdlich… Und dies aus gutem Grund. Wird „gute Laune“ sehr absolut formuliert („immer gut gelaunt“, „Jammern verboten“, was in unserem Beispiel der Fall ist), kann das als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre oder als Anzeichen einer toxischen Kultur ausgelegt werden.

Übrigens ist die verpflichtende gute Laune eine Steigerung zum „Humor“, der als Einstellungsbedingung verlangt wird. Dieses Thema hatten wir bereits im Dezember.


Platz 1: Das Zimmermädchen, die familiäre Atmosphäre und der Nettolohn

Worst of Stellenangebote Platz 1

Warum noch immer Zimmermädchen und Zimmerburschen ausgeschrieben werden, ist mir ein Rätsel. Es gibt eine Vielzahl an Alternativen zu dieser „antiquierten“ Wortwahl : Mitarbeiter*innen Zimmerservice, Etagenhilfe, Housekeeping Attendant / Housekeeper (sehr üblich, englischsprachig), Reinigungskraft / Hotelreinigungskraft, Room Attendant / Zimmerreinigungskraft.

Außerdem finde ich es befremdlich, wenn eine erfahrene Arbeitskraft als „Mädchen“ beschrieben wird. Abgesehen davon, ändert der Zusatz (m/w) nichts an der grundsätzlich weiblichen Bedeutung des Wortes „Mädchen“.

Über das familiäre Arbeitsklima oder die familiäre Arbeitsatmosphäre haben wir schon mehrfach berichtet. Man kann sich wenig dafür kaufen – und letztlich bleibt die Frage, was gemeint ist.

Spannend ist die Angabe von Gehältern als „Netto-Gehalt.“ Das ist grundsätzlich nicht verkehrt oder verboten. In der Gastronomie und in der Hotellerie sind Entgeltangaben in Netto sogar meiner Wahrnehmung nach relativ häufig. Die Norm ist allerdings die Angabe eines Bruttogehalts, sprich des Entgelts bevor Lohnsteuer, Sozialversicherung etc. abgezogen werden.

Wichtig: „Echte“ und „unechte“ Nettolohnvereinbarung

Bei der „echten“ Nettolohnvereinbarung garantiert das Unternehmen dem*der Arbeitnehmer*in einen festen Auszahlungsbetrag unabhängig von den individuellen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Abzügen. Andersrum formuliert: Sozialversicherung, Abgaben und Steuern werden von der Dienstgeber*in übernommen und es wird nur mehr das Nettoentgelt ausbezahlt. Darüberhinaus trägt der Dienstgebende alle Risiken – aber nur dann, wenn die Nettovereinbarung auch explizit als solche im Vertrag ausgewiesen wurde.

Der Nettolohn ist bei der sogenannten „echten Nettolohnvereinbarung“ die Basis für Steuer und Sozialversicherung. Bei einer „echten“ Nettolohnvereinbarung bei der alle Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge vom Unternehmen getragen werden, dürfte z.B. die E-Cardgebühr, die im November fällig wird und 2026 25 Euro beträgt NICHT abgezogen werden, da dies vertraglich geregelt ist.

Bei der „unechten Nettolohnvereinbarung“ wird zunächst nur der Nettolohn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Ausschlaggebend ist aber der zu Grunde liegende Bruttolohn. Das bedeutet, dass bei einer Veränderung der Sozialabgeben auch das Nettoentgelt neu zu berechnen ist. MIt anderen Worten: Bei der unechten Nettolohnvereinbarung kann sich das auszuzahlende Geld verändern, da in Wirklichkeit der Bruttolohn zu Grunde liegt. Bei einer „unechten“ Nettolohnvereinbarung bei der eigentlich das Bruttogehalt als Ausgangsbasis zählt und auch keine gesonderte vertragliche Regelung besteht würde die E-Cardgebühr, die im November fällig wird und 2026 25 Euro beträgt, abgezogen werden.


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