Gehaltsangabe in Stelleninseraten in Österreich: So geht’s richtig!
Inhaltsverzeichnis
In Österreich schreibt das Gleichbehandlungsgesetz vor, dass Arbeitgeber*innen und Arbeitsvermittler*innen das Mindestgehalt in Stelleninseraten angeben müssen. Und ja, das gilt nicht nur für große Unternehmen, sondern auch für Personaldienstleister*innen (auch bekannt als Leasingunternehmen oder Zeitarbeitsunternehmen) und sogar für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Aber keine Sorge – die JOBBERIE hat die wichtigsten Regeln für Sie zusammengefasst
1. Gesetzliche Verpflichtung – Wer muss was tun?
Seit 2011 müssen alle Arbeitgeber*innen in Österreich in ihren Stellenanzeigen das Mindestgehalt angeben. Vereinfacht gesagt: Wer eine Stelle anbieten möchte, muss den ersten Schritt in Richtung Transparenz und Fairness tun – und das Gehalt klar nennen. Die Betonung liegt auf „klar“. Laut Gleichbehandlungsanwaltschaft ist „der bloße Hinweis auf den anzuwendenden Kollektivvertrag (»Bezahlung laut Kollektivvertrag«) oder vage Angaben (»Jahresgehalt zirka EUR 100.000.–«) (…) unzulässig. (Quelle)
Hier zwei rezente (Negativ-)Beispiele:
Beispiel 1:

Dieses Beispiel verweist zwar auf den konkreten Kollektivvertrag und gibt auch Zulagen an. Allerdings fehlen die Einstufungsmodalitäten komplett. Der/die Bewerber*in könnte sich zwar den Kollektivvertrag relativ leicht besorgen, wüsste aber nicht nach welcher „Beschäftigungsgruppe / Verwendungsgruppe“ er oder sie eingestuft wird. Auch ist unbekannt, welche Zulagen schlagend werden.
Beispiel 2:

Das zweite Beispiel ist noch spannender: Es ist vollkommen unbekannt nach welchem Kollektivvertrag bezahlt wird. Auch wenn man das herausfinden kann, gibt es Unternehmen, die mehrere Kollektivverträge haben – und somit bleibt die Gehaltsangabe unklar. Außerdem ist der vage Hinweis „orientiert sich am Vorarlberger Arbeitsmarkt“ alles andere als eine Hilfestellung.
2. Was genau muss angegeben werden?
Österreich verfügt über eine der höchsten KV-Abdeckungen: 98 % der Beschäftigungsverhältnisse sind durch Kollektivverträge abgesichert. Es ist daher eigentlich relativ einfach die passende Gehaltsangabe zu finden und im jeweiligen Stellenangebot auszuweisen. Die wichtigsten Punkte sind…
- den anzuwendenden Kollektivvertrag beachten: Das Mindestgehalt muss dem jeweiligen Kollektivvertrag entsprechen, falls einer existiert. Das heißt, für bestimmte Branchen gibt es festgelegte Mindestlöhne, und die müssen auch im Inserat genannt werden.
- Kein Kollektivvertrag? Kein Problem! Dann muss einfach das Entgelt genannt werden, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen dient.
- Monatlich oder jährlich? Das Gehalt kann entweder monatlich oder jährlich angegeben werden – beides ist zulässig, also bleibt es euch überlassen, wie ihr es kommuniziert. Im Sinne des Employer Branding sind monatliche Angaben für viele Kandidat*innen einfacher nachzuvollziehen.
- Teilzeitstellen: Bei Teilzeitstellen muss das Gehalt auf Vollzeitbasis angegeben werden. Eine klare Aussage hilft hier, Missverständnisse zu vermeiden!
- Sind die Zulagen bekannt, müssen auch diese ausgewiesen werden.
3. Ausnahme
Keine Regel ohne Ausnahme! Bei zukünftigen Mitarbeiter*innen in sehr hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführer*innen und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft) müssen keine Informationen bezüglich der Bezahlung angegeben werden. Diese fußen meist auf Sonderverträgen.
4. Gehaltsangabe: Wie formuliert man das richtig?
Wie formuliert man die Gehaltsangabe richtig? Hier sind ein paar Beispiele, wie das Ganze aussehen könnte:
- Einfache Angabe des Mindestentgelts:
- „Das monatliche Mindestentgelt liegt auf Vollzeitbasis bei 2.453,20 Euro brutto.“.
- Angabe des Jahresgehalts:
- „Das jährliche Mindestgehalt beträgt auf Vollzeitbasis 84.452 Euro brutto pro Jahr.“
- Bereitschaft zur Überzahlung:
- „Für die ausgeschriebene Position gilt der Kollektivvertrag für [Branche], das Mindestgehalt liegt bei 2363 Euro brutto monatlich. Es besteht die Bereitschaft zur KV-Überzahlung.“
- Gehaltsspanne:
- „Das gebotene Bruttomonatsgehalt liegt je nach Qualifikation und Erfahrung zwischen 2.500 und 3.200 Euro auf Vollzeitbasis.“
Tipp: Gehaltsspannen kommen bei Bewerber*innen oft gut an, da sie mehr Flexibilität signalisieren. Außerdem sorgen sie tendenziell dafür, dass potenzielle Kandidat*innen, die außerhalb der genannten Range liegen – also nicht ins Gehaltsschema passen – sich nicht bewerben. Daher ist diese Variante der Gehaltsangabe durchaus sehr vorteilhaft – für Kandidat*innen und ausschreibende Unternehmen.
5. Zusatzleistungen nicht vergessen!
Neben dem Grundgehalt sind auch Zusatzleistungen und Benefits ein wichtiges Thema. Ob es um Boni, flexible Arbeitszeiten oder andere Vergünstigungen geht – solche Infos machen das Stellenangebot gleich noch attraktiver. Bekannte Zulagen müssen sogar ausgewiesen werden.
6. „All-in“-Verträge ausweisen
Nach unseren Recherchen besteht in Österreich keine Pflicht so genannten „All-in-Verträge“ oder „All-inclusive-Verträge“ auszuweisen. Ein sogenannter „All-In“-Vertrag beinhaltet eine pauschale Abgeltung für Mehr- bzw. Überstunden beinhaltet. Mit anderen Worten: Beim „All-In“-Vertrag haben wir das Grundgehalt + Überstundenpauschale zusammengefasst. Die JOBBERIE empfiehlt jedoch „All-In“-Verträge bereits im Stellenangebot – und nicht erst im Dienstvertrag – auszuweisen.
7. Was passiert, wenn man die Gehaltsangabe vergisst?
Nichts zu befürchten? Doch! Wer die Gehaltsangabe in einem Stelleninserat vergisst, kann bei einer Kontrolle zunächst verwarnt werden. Bei wiederholten Verstößen drohen allerdings Verwaltungsstrafen von bis zu 360 Euro. Abgesehen davon, kann es passieren, dass geahndete Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz in den Medien verbreitet werden. Auch wenn die 360 Euro Strafe durchaus „leistbar“ sein können, der Imageschaden ist mit Sicherheit höher. Hier kann man sich einigen Ärger ersparen.
Fazit: Gehaltsangabe – ein Muss für (fast) alle!
Die Gehaltsangabe in Stelleninseraten ist mehr als nur ein bürokratischer Aufwand. Sie sorgt für Transparenz und Fairness im Arbeitsmarkt, setzt realistische Erwartungen bei den Bewerber*innen und macht den gesamten Bewerbungsprozess effizienter. Arbeitgeber*innen, die das richtig anstellen, kommen nicht nur gesetzlich auf der sicheren Seite, sondern stärken auch das Vertrauen potenzieller Mitarbeiter*innen
Also, keine Ausreden mehr – denken Sie an die Gehaltsangabe, bevor ihr das nächste Stelleninserat veröffentlichen!