Mittlerweile ist Halloween zu einer Art inoffiziellen Feiertag geworden (ähnlich wie der Faschingsdienstag). Der 31. Oktober gehört mit seinen ganz eigenen Regeln vor allem bei den jüngeren Menschen zum Brauchtum. Dies attestiert sogar der österreichische Gesetzgeber, da das Maskentragen in der Öffentlichkeit an Halloween erlaubt ist (seit 1. Oktober 2017 gilt in ganz Österreich ein Verbot der Gesichtsverhüllung).
Allerdings handelt es sich um keinen offiziellen Feiertag. Trotzdem verkleiden sich immer mehr Mitarbeiter*innen zu Halloween. Einerseits gibt es Unternehmen, in denen das Verkleiden zum guten Tun gehört. Die Mitarbeiter*innen wollen sich verkleiden und gestalten so ihren Arbeitsalltag etwas bunter. Andererseits gibt es aber auch Unternehmen, die das Verkleiden an Halloween mehr oder weniger als Marketingmaßnahme sehen – in diesen Fällen ist die Halloweenkostümierung vom Unternehmen meist gewünscht und/oder vorgegeben.
Erlaubnis des Unternehmens
Generell kann jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin über sein/ihr persönliches Erscheinungsbild frei entscheiden und genauso generell kann die Firmenleitung jegliche Kostümierung der Mitarbeiter*innen verbieten. Es gibt keine eindeutige Rechtsbestimmung, allerdings wurden bereits einige Gerichtsurteile bezüglich Arbeitskleidung und Bekleidung am Arbeitsplatz gefällt. Auch gelten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
Die WKO lieferte eine Liste mit Bereichen, in denen das Interesse des Arbeitsnehmers oder der Arbeitnehmerin seine / ihre Kleidung frei zu wählen, eingeschränkt wird:
- wenn es der bereits angesprochene Arbeitnehmerschutz verlangt
- Hygienevorschriften (z. B. in Krankenanstalten, in der Gastronomie etc.),
- bestimmte Vorstellungen vom Erscheinungsbild des/der Arbeitnehmer*in in einer gewissen Branche bzw. einem bestimmten Aufgabenbereich (genannt werden Banken etwa)
- sonstige berechtigte Interessen des/der Dienstgeber*in (die nicht näher ausgeführt werden). (Quelle)
Prinzipiell gilt der Satz, dass Mitarbeiter*innen zwar frei in der Wahl ihrer Bekleidung sind – sofern nicht eine eigene Dienstkleidung ausgegeben wird; sie müssen die Bekleidung jedoch dem Arbeitsplatz „anpassen“.
Bevor man also in einem Halloween-Kostüm erscheinen will, sollte man dies vorher mit dem Arbeitergeber oder der Arbeitgeberin abstimmen.
Was ist wenn ich mich verkleiden muss und es nicht will?
Es gibt einige Jobs, bei denen eine Kostümierung als Dienstkleidung anzusehen wird. Gerade bei Promotionjobs ist dies immer wieder der Fall. In einem solchen Fall gilt ein Kostüm meist als Arbeitskleidung. Es wird vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt.
Weitere Ausnahmen sind:
- Wenn jemand für ein Halloweenfest (oder eine andere Feierlichkeit) im Service eingestellt wird, z.B. bei einem entsprechenden Themenabend, dann kann die Verkleidung auch Bedingung für das Zustandekommen des Dienstvertrages sein.
- Wenn jemand in einem Spezialgeschäft zum Einsatz kommt (bspw. ein Kostümverleih). Auch dann kann eine Verkleidung vom Dienstgeber oder der Dienstgeberin verlangt werden.
Wird eine Kostümierung vom Dienstgeber oder der Dienstgeberin verlangt, so darf diese den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin in keinem Fall lächerlich machen oder entwürdigen.
Allgemein gilt jedoch: Verkleidungen sind Vereinbarungssache. Allerdings muss jede/r Mitarbeiter/in für sich entscheiden, ob eine Verweigerung der Kostümierung nicht Auswirkungen auf das Betriebsklima hat.
Interessante Urteile
Generell finden sich in der Judikatur einige Hinweise darauf, dass das Anlegen der Arbeitskleidung in vielen Fällen nicht zur Arbeitszeit gerechnet wird. Ausnahme sind aufwändige Kostümierungen. Hier heißt es in den einschlägigen Gesetzestexten, dass „Konstellationen, in denen dies allenfalls anders zu sehen wäre – etwa die Notwendigkeit einer einen größeren Zeitaufwand erfordernden Kostümierung – müssten behauptet und bewiesen werden.“
P.S: Die oben genannten „Regeln“ gelten nicht nur für Halloeween, sondern generell, wann es um Kostümierung am Arbeitsplatz geht.